Krankentagegeldversicherung muss auch bei Teil-Arbeitsfähigkeit zahlen
Wenn ein Versicherter zwar zu einzelnen im Rahmen seiner Berufsausübung anfallenden Tätigkeiten in der Lage ist, diese aber isoliert betrachtet keinen Sinn ergeben, dann muss die Krankentagegeldversicherung zahlen. Das entschied der BGH.
Weiterlesen auf: akademische arbeitsgemeinschaft verlag