Gesundheitsdatenerhebung nach Tod des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hatte den Versicherer für den Fall des Todes ermächtigt, seine Ärzte um Auskunft über die "Gesundheitsverhältnisse vor meinem Tod", insbesondere über todesursächliche Erkrankungen zu ersuchen bzw. andere Datenquellen zu diesem Zweck heranzuziehen. Eine solche Erklärung befugt den Versicherer jedenfalls dann, wenn der Vertrag dem Versicherer erlaubt, Auskünfte "zur Klärung unserer Leistungspflicht" einzuholen, auch zur Prüfung, ob der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Das hat OLG Saarbrücken mit Urteil vom 10.10.2012 - 5 U 408/11-57 entschieden.
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