Gesetzliche Unfallversicherung: Wie vom Blitz getroffen
Erleidet ein Beschäftigter eine gesundheitliche Störung, weil in der Nähe ein Blitz einschlägt, hat er Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 21 U 233/09). Geklagt hatte ein Angestellter des Stuttgarter Flughafens. Er arbeitete auf dem Rollfeld, als etwa 150 Meter entfernt ein Blitz in einen Mast einschlug. Dadurch wurden neben erheblichem Lärm auch Gesteinsbrocken aus dem Beton gelöst, die durch die Luft flogen. Der Mann erlitt einen Schock und entwickelte eine posttraumatische Belastungsstörung. Er war danach nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, ihm die beantragte Rente zu zahlen. Das Gericht gab dem Kläger recht. Für einen Arbeitsunfall muss ein Versicherter nicht zwingend vom Blitz getroffen werden. Die Berufsgenossenschaft hat Berufung eingelegt.
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