Auftrag an Werbeagentur-OHG unterliegt nicht der Künstlersozialabgabe
Ein Textil-Unternehmen hatte mehrere Jahre lang Aufträge an eine in der Rechtsform einer OHG geführte Werbeagentur erteilt. Es ging um die Erstellung von Werbedrucksachen, Katalogen, Plakaten und Internet-Auftritten. Die Künstlersozialkasse forderte von dem Unternehmen nachträglich die Zahlung der Künstlersozialabgabe. Der derzeitige Beitragssatz liegt bei 4,1 %.
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