Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei Schimmelbildung in der Wohnung
Schimmelbildung und Feuchtigkeit in der Wohnung ist nach h.M. als erheblicher Mangel der Mietsache anerkannt und ist ein tauglicher Kündigungsgrund, so das Urteil des LG Osnabrück. Grundsätzlich müsse der Mieter einen solchen Mangel darlegen und beweisen.
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