Wer sein Kfz auf fremden Grund abstellt, riskiert Unterlassungsanspruch
Der Beklagte war Halter eines Sportwagens, der für etwa zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von dem Kläger gemieteten Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt worden war.
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