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Versicherungsrecht | Obliegenheiten bei erneuter Sachprüfung nach Leistungsablehnung

Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen. Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei klarstellen (BGH, Urteil vom 13.3.2013, Az. IV ZR 110/11; Abruf-Nr. 131309 ).

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