Unfallversicherung | VR muss bei Anerkenntnis zahlen, auch wenn er weitere Unterlagen angefordert hat
1.Das uneingeschränkte Anerkenntnis der Leistungspflicht führt in der Unfallversicherung auch dann zur Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung, wenn zeitgleich weitere Unterlagen angefordert werden. 2.Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO kommt im Prozess nicht mehr in Betracht, wenn der VR vorprozessual den fälligen Betrag trotz Aufforderung des VN nicht gezahlt hat. (OLG Karlsruhe 16.1.12, 9 W 64/11, Abruf-Nr. )
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