Resturlaub verfällt nicht beim Wechsel von Voll- in Teilzeitarbeit
Wer als Vollzeitbeschäftigter während des Urlaubsjahres in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt, darf die während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage in vollem Umfang nehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Teilzeitbeschäftigung an weniger Tagen in der Woche als bisher ausgeübt wird.
Weiterlesen auf: akademische arbeitsgemeinschaft verlag