Mobilfunk: Drohklausel mit Schufa-Eintrag unzulässig

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Mobilfunk: Drohklausel mit Schufa-Eintrag unzulässig

Wer bislang seiner Vodafone-Rechnung widersprach, bekam Post vom Provider. Doch Vodafone darf seinen Kunden für diesen Fall nicht mehr mit einem negativen Schufa-Eintrag drohen. Die bisher verwendete Drohklausel entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen und ist somit unzulässig. Reklamierten Vodafone-Kunden ihre Rechnung (z.B. weist diese Unstimmigkeiten auf), bekamen sie postwendend ein Mahnschreiben des Providers. Dieses enthielt die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag und wies auf die weitreichenden Folgen eines solchen Eintrags hin (z.B. drohende Kreditgefährdung). Das Schreiben war so formuliert, dass es lediglich den Hinweis enthielt, dass eine bestrittene Forderung nicht an Auskunfteien gemeldet werden darf . Die Verbraucherzentrale Hamburg sah in der "Drohklausel" eine Benachteiligung der Kunden. Der Provider übe in unsachlicher und unrechtmäßiger Weise Druck auf seine Kunden aus, um sie zur Zahlung zu bewegen. Die Verbraucherschützer klagten deshalb auf Unterlassung.

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