Häusliches Arbeitszimmer | Die Gegner und Befürworter des Aufteilungsverbots unter den FG
Die Rechtfertigung für das Aufteilungsverbot ist durch Beschluss des BFH (21.9.09, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 10, 672) entfallen, so dass jedenfalls dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Beschlusses geboten ist (FG Köln 15.5.13, 4 K 1384/10, Rev. BFH XI R 20/13 und FG Köln 15.5.13, 4 K 1242/13, Rev. BFH XI R 21/13).
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