Fristversäumnis wegen Erkrankung: Zweite Berufungsbegründungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gibt es im Unterschied zum Zivilprozess für Anwälte nur einmal die Möglichkeit, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Da hilft auch das Einverständnis des Gegners nichts. Die Erkrankung des Anwalts kann die Fristversäumnis allerdings ausnahmsweise ungeschehen machen. Mehr zum Thema 'Fristverlängerung'...Mehr zum Thema 'Wiedereinsetzung'...Mehr zum Thema 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand'...Mehr zum Thema 'Fristversäumnis'...
Weiterlesen auf: Haufe