Elementarschadenversicherung | Bei Eindringen von Grundwasser liegt keine versicherte Überschwemmung vor
Eine bedingungsgemäße Überschwemmung i.S. von § 2 Nr. 1a BEW 2000 ist nicht anzunehmen, wenn nur in den Keller des versicherten Gebäudes Wasser eingedrungen ist. Vielmehr muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen auch außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben (OLG Köln 9.4.13, 9 U 198/12, Abruf-Nr. 132260 ).
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