Eine mietvertragliche Quotenabgeltungsklausel, die den Kostenvoranschlag des Vermieters als Berechnungsgrundlage für verbindlich erklärt, ist unwirksam
Die Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag ist unwirksam, wenn sie dem Mieter nicht erlaubt, die Höhe des vonseiten des Vermieters veranschlagten Abgeltungsbetrages für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen durch einen eigenen Kostenvoranschlag infrage zu stellen.
Weiterlesen auf: akademische arbeitsgemeinschaft verlag