Beweislast bei erweitertem Schlüsselklausel
Die in § 5 Nr. 1 f VHB 2008 aufgeführte Voraussetzung, wonach der Versicherungsschutz über die sog. Erweiterte Schlüsselklausel verlangt, dass der Diebstahl des Schlüssels ohne einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen.
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