Berufsübergreifender Zusammenschluss: BGH gibt Sozietät aus Anwälten, Ärzten und Apothekern grünes Licht
Das anwaltliche Gesellschaftsrecht ist streng. Nach § 59a BRAO dürfen sich Advokaten nur mit anderen Berufskollegen, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Mehr zum Thema 'Sozietät'...
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