14. 08. 2013 - Überschwemmung ist nicht gleich Überschwemmung
(ac) Dringt in das Kellergeschoss eines Mehrfamilienhauses Grundwasser ein, kann der dadurch entstehende Schaden nicht vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung gedeckt sein. Im konkreten Fall sahen die „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW)“ vor, dass Leistungen im Falle von Schäden durch Überschwemmung erbracht werden. Nach § 3 Nr. 1 BEW ist eine Überschwemmung „eine Überflutung des Grund und Bodes, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b) Witterungsniederschläge.“ Da auf das das Gebäude umgebende Grundstück kein Wasser eingedrungen war, sondern nur im Keller des Mehrfamilienhauses, lehnte die Versicherung ihre Einstandspflicht ab. Diese Ansicht bestätigte auch das Oberlandesgericht Köln. Die Überflutung nur des Kellers in dem versicherten Gebäude stelle keinen bedingungsgemäßen Versicherungsfall dar. Die Klausel unterscheide die unbebaute Geländeoberfläche des Grundstücks von dem versicherten Gebäude selbst. Für einen Leistungsfall müsste sich das „schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes“ angesammelt haben.Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.04.2013, Az.: 9 U 198/12
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