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ARAG B2B - KW 46 - KV

14. 08. 2013 - Keine Steuerfreiheit ohne Selbstbezug

(ac) Wenn Kinder die Immobilie ihrer Eltern erben, will sie der Staat dabei nicht über Gebühr belasten. Zumindest dann nicht, wenn sie die Wohnung oder das Haus selbst nutzen. Bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern fällt keine Erbschaftssteuer an. Doch gilt dies auch, wenn eine Selbstnutzung nicht möglich ist?Selbstnutzung aus beruflichen Gründen nicht möglichIm konkreten Fall hätte der Sohn gerne das Haus seines verstorbenen Vaters geerbt, ohne hierfür Steuern zu bezahlen. Doch er konnte eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllen, die der Gesetzgeber für diese besonders Ausnahme verlangte – nämlich für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Todesfall selbst in dem Objekt zu wohnen. Das sei ihm gar nicht möglich, führte er aus. Denn er sei in einer anderen Stadt als Beamter (Professor auf Lebenszeit) tätig und habe sich verpflichtet, dort zu residieren. Das könne man ja wohl als einen zwingenden Grund betrachten und ihm deswegen im Zuge der Gleichberechtigung mit anderen Erben den Steuervorteil gewähren. Keine Ausnahmen vorgesehenDas Finanzgericht Münster war ganz auf einer Linie mit dem zuständigen Finanzamt. Wer nicht selbst einziehe, der könne auch die steuerlichen Vorteile für den besonderen Schutz des „familiären Lebensraumes“ nicht in Anspruch nehmen. In der Urteilsbegründung hieß es: „Eine Ausnahme von der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken ist in der Begriffsbestimmung nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung hineinlesen.“ Finanzgericht Münster, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 3 K 1321/11, Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen

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