13. 08. 2013 - Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung auch bei Arbeitslosigkeit
(ac) Eine Krankentagegeldversicherung endet - nach den Versicherungsbedingungen - zum Ende des Monats, in dem eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit weggefallen ist. Im konkreten Fall die Krankentagegeldversicherung vor, dass nur Personen versichert sind, „die ihren Beruf als Selbstständige ausüben und einkommensteuerpflichtig sind oder die als Arbeitnehmer in einem festen Arbeitsverhältnis stehen.“ Diese Klausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2008, 628) jedoch unwirksam, da sie der Inhaltskontrolle nicht standhält. Der im Vertrag versprochene Schutz vor Verdienstausfall müsse sich grundsätzlich auch auf Zeiten der Arbeitssuche nach einem beendeten Arbeitsverhältnis erstrecken. Er endet jedoch, wenn der Versicherungsnehmer eine neue Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder „aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird.“Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.07.2012, Az.: 20 U 46/10
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