09. 08. 2013 - Müssen Kinder …

09. 08. 2013 - Müssen Kinder in jedem Fall für die Pflege der Eltern zahlen?

(ac) Nein, entschied der Bundesgerichtshof. Eine selbst genutzte Immobilie oder Vermögen, das der eigenen Altersvorsorge dient, darf nicht zum Unterhalt der pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden, so der BGH in einem aktuellen Urteil.Im konkreten Fall konnte eine 1926 geborene Frau die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen. Sie erhielt von Juli 2008 bis Februar 2011 Sozialhilfe. Das Sozialamt verlangte nun einen Teil der Pflegekosten von dem Sohn zurück. 5.500 Euro sollte er insgesamt zahlen, da Kinder verpflichtet sind, für ihre pflegebedürftigen Eltern aufzukommen (sogenannter Elternunterhalt), wenn diese nicht in der Lage sind, die Kosten selber zu tragen. Dagegen hat der Mann geklagt.Der Bundesgerichtshof hat nun im Rahmen des Urteils zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts Stellung genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5% von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5% vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 07.08.201, Az.: XII ZB 269/12, Pressemitteilung vom 07.08.2013

Weiterlesen auf: AssCompact
Anzeige
Dauercamper

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 1.500,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.

Anzeige
Ihre externe Rechtsabteilung

Neueste Veranstaltungen

Messe / Kongress / Forum
Gemeinsam. Vertrieb. Niedersachsen.
24.06.2025

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt unzählige Veranstaltungen in unserer Branche – von den …

Aus-/Weiterbildung
Infotag: Coachingausbildung bei FCM Finanz Coaching
26.06.2025

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einem monatlichen kostenfreien Infotag. Begleiten Sie Menschen …

Online
Aktuelle Fälle und Rechtsprechung zur Versicherungsmaklerhaftung
08.07.2025

Rechtsanwalt Michaelis und der Praktiker Christian Henseler bringen Sie in diesem Webinar auf den …

Online
FinaMetrica: Profiling der finanziellen Risikobereitschaft
15.07.2025

Sicher und bewusst bessere Finanzentscheidungen treffen. Einfach, standardisiert und erprobt: Messen Sie die Risikobereitschaft …

Neueste Pressemeldungen

Versicherungen
Oliver Ramsperger übernimmt für Timo Heitmann bei den Versicherungsdetektiven
20.06.2025

Die RTL-Serie „Die Versicherungsdetektive“ startet in ihre 16. Staffel mit einem neuen Gesicht: Oliver …

Versicherungen
Allianz Direct expandiert - Übernahme des Eurofil-Direktgeschäfts von Abeille Assurances
19.06.2025

Allianz Direct, der paneuropäische Online-Versicherer der Allianz Gruppe, hat eine Vereinbarung zur Übernahme des …

Versicherungen
Wechsel in der Geschäftsführung der Versicherungsforen Leipzig
18.06.2025

Wechsel in der Geschäftsführung der Versicherungsforen Leipzig: Justus Lücke und Jens Ringel verlassen das …