Urteil: Unfallfahrer trägt gesamte Feuerwehrkosten

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Urteil: Unfallfahrer trägt gesamte Feuerwehrkosten

Nach einem Autounfall kann eine Gemeinde dem verunglückten Fahrzeughalter die gesamten Kosten in Rechnung stellen, die beim Einsatz ihrer Feuerwehr an Ort und Stelle entstanden sind. Auch wenn ein Teil der Aufräumarbeiten von einem privaten Unternehmen durchgeführt wurde. Über eine solche Fremdbeauftragung entscheidet allein der Einsatzleiter der Feuerwehr. Dazu bedarf es nicht der Zustimmung des betroffenen Autohalters hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden (Az. 9 K 6650/10). Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war eine Frau mit ihrem Auto frontal gegen einen Baum gefahren. Zunächst geriet der Wagen in Brand, dann griff das Feuer auch auf den Grünstreifen über. Bis zum Eintreffen der alarmierten Rettungskräfte war der Brand des Pkw bereits von Passanten mit Feuerlöschern unter Kontrolle gebracht worden. Die Feuerwehr streute dann die auf die Straße ausgelaufenen Betriebsstoffe mit Bindemitteln ab. Die Verkehrspolizei verlangte allerdings eine Nassreinigung der gesamten Fahrbahn. Woraufhin der Einsatzleiter der Feuerwehr eine private Firma herbeirufen ließ, die die Fahrbahn nach manueller Vorbehandlung mit einem Spezialfahrzeug säuberte. Anschließend gab die Polizei die Straße wieder für den Verkehr frei und auch die Feuerwehr zog sich zurück. Die Feuerwehr stellte die Gesamtkosten des Einsatzes der Unfallfahrerin in Rechnung. Was die Autohalterin jedoch zurückwies. Zwar lasse die Gemeindesatzung unbestritten Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr zu. Doch die anschließende Beseitigung der Ölverschmutzung auf der Fahrbahn durch die teure Privatfirma sei eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr gewesen. Jedenfalls muss eine reguläre Feuerwehr darauf eingerichtet sein, Ölverschmutzungen auf Verkehrsflächen zu entfernen, weil das zu ihren Standardaufgaben gehöre. Dem widersprach das Gericht. Die Feuerwehr ist laut Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) jederzeit berechtigt, zur Unterstützung bei Hilfeleistungen in Unglücksfällen private Unternehmen zu beauftragen. Jedenfalls waren die Feuerwehrkräfte während des gesamten Reinigungsvorgangs vor Ort, haben diesen überwacht, dokumentiert und schließlich die Reinigungsleistung abgenommen. Erst anschließend rückte die Feuerwehr wieder ein. Womit die Reinigungsarbeiten nach dem Unfall tatsächlich dem Feuerwehreinsatz zuzurechnen sind und entsprechend von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden dürfen. (ampnet/nic) Bilder zum Artikel klein ( KB) mittel ( KB) groß (10 KB)

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