Unterhaltsleistungen | Hausgrundstück nun gesetzlich als Schonvermögen qualifiziert
Leisten Sie Zahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person, dürfen Sie dafür im Jahr 2013 maximal 8.130 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen (2012: 8.004 Euro). Ein Haus, das der Unterstützte zu eigenen Wohnzwecken nutzt, darf dabei nicht als eigenes Vermögen des Unterstützten gewertet werden. Es darf bei der Berechnung des Abzugsbetrags also nicht zum Nachteil des Unterhaltsleistenden abzgezogen werden.
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