Unfallschadensregulierung | Fragwürdiges Vorfahrturteil des OLG München
1.Stellt der Sachverständige hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten eine Bandbreite von 64 bis 79 km/h fest, schildern die Zeugen jedoch ein rasantes Fahren, eine wahrgenommene hohe Geschwindigkeit und die Feststellung eines hohen Motorgeräusches, lässt dies den Schluss auf eine höhere Geschwindigkeit als die vom Sachverständigen festgestellte Mindestgeschwindigkeit zu. 2.Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um deutlich mehr als 30 Prozent überschreitet, kann trotz feststehender Verletzung seiner Vorfahrt überwiegend haften (hier: zu 2/3). (OLG München 26.4.13, 10 U 4938/12, Abruf-Nr. 132168 )
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