LSG Nordrhein-Westfalen: Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen teilweise rechtswidrig
Der Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen ist teilweise rechtswidrig, weil in dem bisherigen Verfahren die Ausgaben Verstorbener unzureichend berücksichtigt werden. Deswegen müsse das Bundesversicherungsamt (BVA) das Berechnungsverfahren für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen für das Jahr 2013 ändern, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 04.07.2013 (Az.: L 16 KR 646/12 KL, L 16 KR 800/12 KL, L 16 KR 774/12 KL, L 16 KR 732/12 KL, L 16 KR 641/12 KL und L 16 KR 756/12 KL). Die Revision wurde jeweils zugelassen. Weiterlesen
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