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LSG Niedersachsen-Bremen: Keine Beschädigtenrente für vorübergehende Gesundheitsstörungen nach Sturz

Eine Beschädigtenrente für eine Gesundheitsstörung ist nur dann zu gewähren, wenn die Störung länger als sechs Monate besteht und im Regelfall bei Beantragung der Rente noch fortdauert. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer unter dem Rett-Syndrom leidenden Jugendlichen ausgeführt, die in einer Tagesstätte durch die Einwirkungen einer Erzieherin vom Stuhl gefallen war (Urteil vom 30.05.2013, Az.: L 10 VE 2/12, BeckRS 2013, 70421). Weiterlesen

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