LSG Bayern: Sturz eines pflegenden Angehörigen beim Geldabheben für zu Pflegenden ist unfallversichert
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, steht auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er an einem Bankautomaten vom Konto des Pflegebedürftigen Geld abheben will, um für diesen einzukaufen. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 27.03.2013 entschieden und einen Arbeitsunfall einer pflegenden Angehörigen festgestellt, die auf dem Weg zu einem Geldautomaten gestürzt war (Az.: L 2 U 516/11, BeckRS 2013, 70563). Weiterlesen
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