Lebensversicherung | Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung
Der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung liegt in der Regel ein Schenkungsvertrag zugrunde. Widerruft der Erbe den Botenauftrag der Lebensversicherung, dem Bezugsberechtigten das Schenkungsangebot zu übermitteln vor dessen Ausführung und Annahme, kann der Schenkungsvertrag nicht mehr wirksam zustande kommen. Die Lebensversicherungssumme fällt dann in den Nachlass. (BGH 10.4.13, IV ZR 38/12, Abruf-Nr. 132286 ).
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