Kostenerstattung | Die Abtretung von Ansprüchen an eine private Krankenversicherung: Was darf der Patient?
Es ist bekannt, dass private Krankenversicherungen (PKVen) ihren Versicherten die Erstattung des Zahnarzthonorars oder der Laborkosten anbieten, wenn die Versicherten im Gegenzug vermeintliche Rückforderungsansprüche gegen die Zahnarztpraxis an sie abtreten. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, dass die Praxis vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten ein Abtretungsverbot vereinbart (siehe PA 02/2013). Nun stellt sich die Frage, ob der Patient die Praxis über die Abtretung in Kenntnis setzen muss und welche sonstigen Konsequenzen sich für den Zahnarzt ergeben.
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