Keine bAV für befristet Beschäftigte
Häufiger werden Arbeitnehmer nur befristet beschäftigt, teilweise über einen längeren Zeitraum. Da stellt sich die Frage, ob befristete Arbeitnehmer von einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers zwingend profitieren oder ob sie wirksam ausgeschlossen werden dürfen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall (15.01.2013, 3 AZR 4/11) seine Rechtsprechung zu befristeten Arbeitsverhältnissen bestätigt. Der Ausschluss von befristet Beschäftigten aus der bAV eines Arbeitgebers verstößt weder gegen § 4 Abs. 2 TzBfG noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss ist sachlich gerechtfertigt.
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