Grenzen der nachvertraglichen Beratungspflicht des Versicherers
Nach § 6 Abs. 4 VVG besteht eine Beratungspflicht des Versicherers auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Verletzt der Versicherer diese Verpflichtung, kann er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet sein.
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