Forderungsausfallversicherung | Wirksamkeit von Besonderen Bedingungen, die von den eingeschlossenen AHB abweichen
1.Wird in den Bedingungen einer als Zusatzversicherung vereinbarten Forderungsausfallversicherung auf die (im konkreten Fall) auch Vermögensschäden einschließenden AHB verwiesen, werden in den zu dieser Versicherung vereinbarten Besonderen Bedingungen aber nur Personen- und Sachschäden als versichert bezeichnet, besteht kein Versicherungsschutz für Vermögensschäden. 2.Das Bedingungswerk ist auch nicht intransparent. 3.Die dem VN typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte bleibt bei der Auslegung von AGB außer Betracht. (BGH 13.2.13, IV ZR 260/12, Abruf-Nr. 131959 )
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