Bei widerrechtlicher Nutzung des Standstreifens drohen zwei Punkte
An den ersten Ferienwochenenden staute es sich in ganz Deutschland wieder besonders auf den Autobahnen. Auf Autobahnen darf der Standstreifen aber auf keinen Fall als Abkürzung missbraucht werden, warnt Unfallexperte Achmed Leser vom TÜV Thüringen. „Bei Staus oder zähfließendem Verkehr versuchen manche Autofahrer, oft auf abenteuerlicher Weise, die Autobahn auf schnellstem Wege zu verlassen und gefährden dabei sich und andere“, weiß der Unfallexperte Leser zu berichten. „Der Standstreifen darf nur nach Freigabe durch die Polizei als zusätzliche Fahrspur genutzt werden beziehungsweise wird die Nutzung durch das entsprechende Verkehrszeichen (223.1) erlaubt. Ansonsten ist der Standstreifen auf Autobahnen tabu und ausschließlich Notfällen oder Pannenfahrzeugen vorbehalten“, so Leser. „Wer auf dem Seitenstreifen rechts an stehenden Fahrzeugen vorbeifährt, riskiert Unfälle.“ Der Bußgeldkatalog sieht für einen derartigen Verstoß eine Geldbuße von 75 Euro sowie zwei Punkte im Verkehrszentralregister vor. Laut StVO ist das Verlassen der Autobahn im Übrigen auch nur an gekennzeichneten Autobahnausfahrten erlaubt. Bei Stau und stockendem Verkehr sollte die Warnblickanlage eingeschaltet und ausreichend Abstand zum Vordermann gehalten werden zudem muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Diese ist in der Mitte der Richtungsfahrbahn beziehungsweise bei drei Fahrstreifen zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen freizuhalten. Leser empfiehlt Autofahrern außerdem bei Staus einen kühlen Kopf zu bewahren und unnötige Spurwechsel zu vermeiden. Dies bringt nachweislich keinen messbaren Zeitgewinn, birgt aber ein erhöhtes Unfallrisiko. (ampnet/nic)
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