AG München: Keine verschuldensunabhängige Haftung für umfallendes Fahrrad
Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg ist als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleidet jemand einen Schaden an seinem Pkw und geht er davon aus, dass dieser durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, hat er das zu beweisen. Verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche existierten für abgestellte Fahrräder nicht, stellt das Amtsgericht München klar (Urteil vom 11.06.2013, Az.: 261 C 8956/13, nicht rechtskräftig). Weiterlesen
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