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12. 07. 2013 - Steuerbegünstigungen für Sanierung gelten für ein komplettes Jahr

(ac) Bewohner denkmalgeschützter Häuser kennen die Last teurer Sanierungsarbeiten. Glücklich ist da, wer vom Finanzamt Steuerbegünstigungen für Sanierungsarbeiten zugesprochen bekommt. Diese Vergünstigungen gelten jeweils für ein Jahr. Was passiert, wenn der Bewohner innerhalb dieses Jahres auszieht? Die Steuerbegünstigung ist nicht anteilig zu kürzen, urteilte nun das Niedersächsische Finanzgericht (NFG). Und ist damit das erste Finanzgericht, das sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt.Im konkreten Fall, hatte der Kläger im Jahr 2000 ein Grundstück mit einem sanierungsbedürftigen, denkmalgeschützten Gebäude erworben. Er bewohnte dieses zunächst gemeinsam mit seinen Eltern. Das Finanzamt gewährte daraufhin die begehrte Steuerbegünstigung für die aufgewendeten Sanierungskosten ab dem Jahr der Fertigstellung (2003) und für die Folgejahre (Förderzeitraum 10 Jahre).Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger seit März 2010 mit seiner Lebensgefährtin im Nachbarhaus zusammenlebte. Das Förderobjekt hatte er unentgeltlich seinen Eltern überlassen. Für ihn selbst wurde lediglich ein Zimmer für regelmäßige Besuche vorgehalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass durch den Nutzungswechsel ab März 2010 die Fördervoraussetzungen nicht mehr vorlägen und kürzte daher den Förderbetrag für 2010 zeitanteilig.Das Gericht teilte die Auffassung des Finanzamtes nur insoweit, als das Vorhalten eines Zimmers und regelmäßige Besuche im Förderobjekt ab März 2010 nicht als Eigennutzung des Klägers anzusehen sind. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist das Gericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige nicht zeitanteilig zu kürzen ist. Davon abgesehen sei auch bei vergleichbaren Steuerbegünstigungen in der Vergangenheit vom Jahresprinzip ausgegangen worden.NFG, Urteil vom 06.05.2013, Az.: 9 K 279/12

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