02. 07. 2013 - Gebäudeversicherung muss …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

02. 07. 2013 - Gebäudeversicherung muss für Abwasserschäden bei verstopfter Regenrinne nicht eintreten

(ac) Verstopfen Hagelkörner eine Regenrinne, beschädigen sie aber nicht, so liegt kein Unwetter-Gebäudeschaden vor, der von der Versicherung zu begleichen wäre. Kommt es anschließend zwar wegen der Verstopfung zu einer Überschwemmung im Haus, hat die Überflutung drinnen bereits nichts mehr mit dem Hagel draußen im Regenrohr zu tun. Die Feuer- und Elementarschadenversicherung muss für die „sekundären“ Wasserschäden nicht aufkommen. Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline, ging es im konkreten Fall um 2651,98 Euro, die ein Hausbesitzer von seiner Versicherung ersetzt haben wollte. Über seinem Haus ging ein schweres Unwetter mit starkem Hagelschlag nieder. Dabei sammelten sich die Hagelkörner in der Abwasserleitung an, die schließlich verstopfte. Das Abwasser drang in Küche und Wohnzimmer des Hauses ein und beschädigte die Einrichtung erheblich. Wofür die Gebäudeversicherung, die laut Vertrag für alle Feuer- und Elementarschäden aufzukommen hat, allerdings jegliche Zuständigkeit zurückwies. Grundlage des Vertrages waren die FEVN 2001.Und das zu Recht, wie das Amtsgericht Mannheim betonte. Von einem „Hagel-Schaden“, wie er versichert wäre, könne hier keine Rede sein. „Die Abflussrinne am Gebäude ist dabei ja heil geblieben, und dass das Wasser dann wegen der Verstopfung durch die Hagelkörner nicht mehr in hinreichender Menge abfließen konnte, war letztlich keine unmittelbare und unvermeidliche Folge des eigentlichen Hagelschlags sondern eben des sich stauenden Wassers, das mit dem Unwetter als solchem nicht mehr zu tun hatte“, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Deutsche Anwaltshotline. Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 26.10.2012, Az.: 3 C 194/12

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