Haftung | Keine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttogehälter bei grober Fahrlässigkeit
Zwar kann die Haftung des ArbN auch bei grob fahrlässigem Verhalten des ArbN zu seinen Gunsten eingeschränkt sein. Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, dass die Haftung des ArbN bei grober Fahrlässigkeit stets auf drei Bruttogehälter beschränkt ist, besteht hingegen nicht (BAG 15.11.12, 8 AZR 705/11, Abruf-Nr. 131877 ).
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