BGH zum Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung bei Aktivprozess
Der Kläger begehrte vor Gericht die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für einen Aktivprozess, der eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien betraf, Deckungsschutz gewähren.
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