§ 147 AO | Freiberufler muss den Betriebsprüfern nicht alle gespeicherten Daten vorlegen
Führt ein Freiberufler zur Ermittlung der Tageseinnahmen freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe, ist er in der Regel nicht verpflichtet, diese Datei dem FA bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Im dem Urteil des Hessischen FG zugrunde liegenden Fall übertrug eine Apothekerin die Summe der täglichen Bareinnahmen manuell als Grundlage der Buchführung ins Kassenbuch und erstellte freiwillig eine EDV-Datei mit den Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe.
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