04. 06. 2013 - Kosten für …

Anzeige
ARAG B2B 2025 - KW 19

04. 06. 2013 - Kosten für häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

(ac) Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht. In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall verfügte der Arbeitnehmer, der auch im Außendienst tätig war, im Gebäude seines Arbeitgebers über keinen festen Arbeitsplatz. Vielmehr nutzte er an den Tagen seiner Anwesenheit einen der vom Arbeitgeber ohne feste Zuordnung vorgehaltenen Pool-Arbeitsplätze. Anhand einer Bescheinigung seines Arbeitgebers wies er nach, dass am Betriebssitz im Schnitt für acht Arbeitnehmer nur drei Arbeitsplätze bereit gehalten werden. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung ab, dem Arbeitnehmer werde von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben und darauf hingewiesen, dass diesem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Daher könnten die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden. Zwar handele es sich bei dem Pool-Arbeitsplatz um einen anderen Arbeitsplatz. Dieser habe dem Arbeitnehmer jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Denn der Arbeitnehmer habe aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen freien Arbeitsplatz zugreifen können. Wenn alle Arbeitsplätze aufgrund der Anwesenheit anderer Mitarbeiter besetzt seien, müsse er seine Tätigkeit zwingend im häuslichen Arbeitszimmer verrichten.„Die Entscheidung hat für alle Arbeitnehmer Bedeutung, die im Rahmen von modernen Office-Konzepten über keine fixen Arbeitsplätze verfügen und sich ihren Arbeitsplatz bei Anwesenheit frei wählen“, führt Dr. Nils Trossen, Pressesprecher des Gerichts aus. „Es kommt nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer seiner Steuererklärung eine Bescheinigung seines Arbeitgebers beilegt, aus der hervorgeht, dass er auch bei Beantragung eines festen Arbeitsplatzes einen solchen z.B. aus Platzgründen oder anderen betriebsorganisatorischen Gründen nicht erhalten kann.“Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013, Az.:10 K 822/12 E

Weiterlesen auf: AssCompact
Anzeige
Wochenendhaus

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 1.500,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.

Anzeige
IGVM_Mitgliederwerbung_Neu-Medium
Anzeige

Neueste Veranstaltungen

Aus-/Weiterbildung
Infotelko: Coachingausbildung zum FCM Finanz Coach®
12.05.2025

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einer monatlichen Telko. Begleiten Sie Menschen bei …

Aus-/Weiterbildung
Infotag: Coachingausbildung bei FCM Finanz Coaching
16.05.2025

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einem monatlichen kostenfreien Infotag. Begleiten Sie Menschen …

Online
Anbieterwechsel in der betrieblichen Krankenversicherung und was es dabei zu beachten gilt
20.05.2025

Betriebliche Krankenversicherung ist der wohl aktuell am stärksten wachsende Vorsorgemarkt. Das sieht man allein …

Online
FinaMetrica: Profiling der finanziellen Risikobereitschaft
20.05.2025

Sicher und bewusst bessere Finanzentscheidungen treffen. Einfach, standardisiert und erprobt: Messen Sie die Risikobereitschaft …

Neueste Pressemeldungen

Versicherungen
Tschüss, Hans!
07.05.2025

Mit großer Trauer geben wir den Tod unseres geschätzten Firmengründers Hans John bekannt, der …

Versicherungen
AfW trauert um Ehrenmitglied Hans John
07.05.2025

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung nimmt in tiefer Trauer Abschied von seinem langjährigen Mitglied und …

Versicherungen
Wen VEMA-Makler bei der Todesfallvorsorge favorisieren
06.05.2025

Das wir alle eines Tages sterben müssen, ist ein unausweichlicher Fakt. Mancher bekommt mehr …