Versicherungsteuer - Festsetzungsverjährung bei steuerlicher Außenprüfung
Nach § 7 Abs. 1 VerStG a. F. war ausschließlich der Versicherungsnehmer Schuldner der Versicherungsteuer, während der Versicherer hierfür lediglich haftete und sie für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten hatte. Das hat sich seit dem 12.12.2012 geändert.
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