Unfallschadensregulierung | BGH sorgt für weitere Klarheit bei den Mietwagenkosten
1.Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadenersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das RDG unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. 2.Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen). 3.Zum Abzug für Eigenersparnis bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs. (BGH 5.3.13, VI ZR 245/11, Abruf-Nr. 131350 )
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