Familienrecht | Vermögenssorge für Minderjährige im Erbfall
Das Vermögen eines minderjährigen Kindes unterliegt einschließlich etwaigen Erwerben von Todes wegen grundsätzlich der elterlichen Sorge nach § 1626 Abs. 1 S. 2, § 1626a BGB. Trennen sich die Eltern, kommt es zu Ungewissheiten: Häufig stellt sich die Frage, wie im Fall eines eigenen Versterbens eine Erbschaft des Kindes vor dem Zugriff des anderen Elternteils geschützt werden kann. Das Familienrecht bietet dem erbrechtlichen Berater hierfür eigene Regelungsmöglichkeiten für die Verwaltung an.
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