Erben haften für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers nur eingeschränkt
Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters außerordentlich gekündigt und erhebt der Erbe wegen der Wertlosigkeit des Nachlasses die Dürftigkeitseinrede, haftet er nicht persönlich für Forderungen, die nach dem Tod des Mieters fällig werden.
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