BGH zu Rechtsschutzversicherungen: "Effektenklausel" und "Prospekthaftungsklausel" unwirksam
Rechtsschutzversicherungen dürfen in ihren AGB nicht vereinbaren, etwa die Kosten für Streitigkeiten über den Kauf von Aktien oder die Beteiligung an Immobilienfonds nicht zu übernehmen. Solche Klauseln seien nicht hinreichend transparent, entschied der BGH am Mittwoch. Zahlreichen Geschädigten der "Lehman-Pleite" war deswegen eine Kostenübernahme verweigert worden.
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