14. 05. 2013 - Prozesskostenhilfe: Zwangsverwertung der Lebensversicherung
(ac) Wem ein teurer Gerichtsprozess ins Haus steht, der muss für dessen Finanzierung notfalls seine Lebensversicherung auflösen. Es sei denn, es handelt sich um eine so genannte Riester-Rente, für die gesetzlich geregelt ist, dass sie für die Prozesskostenhilfe nicht in Frage kommt. Ansonsten ist eine Zwangsverwertung der Lebensversicherung nur im Härtefall ausgeschlossen – wenn dadurch etwa eine angemessene Lebensführung oder später die Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Im konkreten Fall war im umstrittenen Versicherungsvertrag vorgesehen, dass dem Inhaber der Police bereits mit 31 Jahren ein Kapitalwahlrecht zusteht. Nach Ansicht des Gerichts sei damit aber nicht ausreichend sichergestellt, dass die Lebensversicherung tatsächlich einmal der Altersversorgung des jungen Mannes dienen wird. Die bloße Absicht, das Kapital für den noch in weiter Ferne liegenden Lebensabend bereitzuhalten, genügt dem Gericht für die Gewährung der staatlichen Prozesskostenhilfe nicht. „Denn der Versicherte könnte nach der schon bald anstehenden Auszahlung über das Kapital zweifellos frei verfügen und dieses Geld würde sich insoweit nicht von sonstigem eigenem Vermögen unterscheiden,“ erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Deutschen Anwaltshotline. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19.02.2013, Az.: 5 Ta 368/12
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