Risiken bei Pensionszusagen: Verdeckte Gewinnausschüttung durch vorzeitige Ruhegehaltszahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer
Wird bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als Mindestpensionsalter das 60. Lebensjahr vereinbart, kann dies die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage rechtfertigen, wenn nicht besondere betriebliche oder in der Person des Ruhegeldempfängers liegende Gründe bestehen. Mehr zum Thema 'vGA'...Mehr zum Thema 'Pensionszusage'...Mehr zum Thema 'Gesellschafter-Geschäftsführer'...
Weiterlesen auf: Haufe