Rechtsschutzversicherung? | ARB: Zur Abgrenzung des beruflichen vom Privatbereich im Rechtsschutz für Selbstständige?
1.Der in § 23 Abs. 1 ARB 2002 zugesagte Rechtsschutz für Selbstständige für den privaten Bereich umfasst einen Rechtsstreit, den der VN über Mängel an einer Fotovoltaikanlage gegen den Ersteller der Anlage führt, wenn es sich bei der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage um eine Maßnahme der privaten Vermögensverwaltung des VN handelt. Dies ist auch dann möglich, wenn der VN im Rahmen eines Handelsgewerbes Kunden bei der Investition in Fotovoltaikanlagen umfassend betreut. 2Die Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem zu diesem Zweck angepachteten Dach einer im fremden Eigentum stehenden Scheune fällt nicht unter den Baurisikoausschluss in § 3 Abs. 1 d) ARB 2002. (OLG Nürnberg 21.1.13, 8 U 1537/12, Abruf-Nr. 130432 )
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