OLG Hamm: Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament steht Behindertentestament nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen
Enthält ein «Berliner Testament» eine Pflichtteilsstrafklausel, greift diese auch dann ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe beim Tod des erstversterbenden Ehegatten aus übergegangenem Recht für eines der Kinder den Pflichtteil verlangt. In einem solchen Fall kann der Pflichtteilsanspruch des Kindes nach Tod des Letztversterbenden nicht durch ein «Behindertentestament» ausgeschlossen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm am 28.02.2013 entschieden (Az.: I-10 U 71/12).
Weiterlesen auf: beck-aktuell