Kindesunterhalt geht vor Altersvorsorge
Der Bundesgerichtshof (BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10) hat entschieden, dass die Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind zunächst erfüllt werden müssen, bevor der Unterhaltspflichtige z.B. an seine private Altersversorgung denken darf. Denn Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteiles für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann.
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