Kfz-Haftpflichtversicherung? | Regress des VR gegen den VN wegen Unfallflucht?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist auch bei eindeutiger Haftungslage als vertragswidrig zu bewerten und als „arglistig“ gem. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG einzustufen. Bei Arglist besteht Leistungsfreiheit des VR auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG. Der Kausalitätsgegenbeweis ist ausgeschlossen (AG Wetter 14.2.12, 9 C 292/11, Abruf-Nr. 122361 ).
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